Sammelfrist:

30.06.2026

Jahr
Tage
Stunden
Minuten
Sekunden
Screenshot

Was will die Initiative?

Der Bund soll dafür sorgen, dass Schweizer Konzerne und ihre Tochterfirmen im Ausland Menschenrechte und Umweltschutz respektieren. Die neuen Regeln sollen für Konzerne mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und über 450 Millionen Umsatz gelten. Eine unabhängige Aufsicht soll mittels Stichproben prüfen, ob sich Konzerne an die Vorgaben halten. Verursachen Unternehmen oder von ihnen kontrollierte Firmen Schäden, sollen sie dafür haften müssen. Wer von Menschenrechtsverletzungen durch Schweizer Konzerne betroffen ist, soll neu vor einem Schweizer Gericht Klage führen können.

Kommentar Politbeobachter:

Gemäss den Initianten wird eine Selbstverständlichkeit eingefordert. Konzerne sollen die Verantwortung für ihr Handeln übernehmen – genauso wie es von jedem mündigen Bürger auch verlangt wird. Wie immer lohnt es sich, auch die Argumente der Gegner der Initiative anzuschauen – zum Beispiel anhand der Argumente des Nein-Komitees bei der Abstimmung im Jahr 2020. Es warnte vor einem Alleingang der Schweiz, zumal damals nur wenige Länder eine vergleichbare Regelung hatten. Dieses Argument hat sich nahezu in Luft aufgelöst. Gemäss der vom Initiativkomitee zusammengestellten Übersichtskarte gibt es unterdessen ausser in einigen Balkanstaaten in allen europäischen Ländern eine Rechtsgrundlage oder einen Gerichtsentscheid, der internationale Konzerne diszipliniert.

Mit einem «Ja» im 2020 hätte die Schweiz eine leichte Vorreiterrolle übernommen. Nun geht’s eher darum, wie viel später als die Nachbarländer wir eine Regulierung treffen. Was noch kritisiert werden kann, ist der bürokratische Aufwand bei der Aufsichtsinstanz, welche die Konzerne überwachen soll. Wenn aber bei Regelverstössen keine Bussen verteilt werden, verändert sich wohl nichts. Einen guten Überblick über den langen politischen Prozess rund um diese Initiative hat humanrigths.ch zusammengestellt.

Die zweite Konzernverantwortungsinitiative ist weniger restriktiv formuliert als die erste und  die ab 2026 geltenden EU-Regeln (EU-Lieferketten-Gesetz). Neu bestünde die Haftung der Konzerne nur noch für Tochterfirmen, nicht aber für Zulieferer. Es ist denkbar, dass dies der Punkt ist, der die Abstimmung in zwei bis drei Jahren entscheidet. Durch einen etwas liberaleren Ansatz lassen sich mehr Stimmen aus dem bürgerlichen Bevölkerungsspektrum gewinnen, als wenn die Regelungen des EU-Lieferkettengesetzes 1:1 übernommen worden wären. Damit haben die Initianten politisches Fingerspitzengefühl gezeigt und sind dem Erfolg einen Schritt nähergekommen.

Initiativtext:

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 101a Verantwortungsvolle Wirtschaft
1 Der Bund stärkt die Respektierung der Menschenrechte und der Umwelt durch die Wirtschaft.
2 Er regelt dafür die Pflichten von Grossunternehmen mit Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Schweiz. Er kann zudem sektorspezifisch wirtschaftliche Tätigkeiten mit grossen Risiken einer Beeinträchtigung der Menschenrechte und der Umwelt regeln.
3 Er beachtet dabei basierend auf den internationalen Leitlinien und unter Berücksichtigung der europäischen Entwicklungen die folgenden Grundsätze:
a. Die Unternehmen erfüllen auch im Ausland die zur Respektierung der international anerkannten Menschenrechte und  der internationalen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt erforderliche Sorgfaltspflicht; diese erstreckt sich risikobasiert  über die Geschäftsbeziehungen.
b. Die Unternehmen sorgen dafür, dass ihre Geschäftstätigkeit im Einklang ist mit dem gestützt auf den aktuellen Stand  der Wissenschaft international vereinbarten Temperaturziel; sie legen dazu für ihre direkten und  indirekten Treibhausgasemissionen Reduktionsziele mit Absenkpfaden fest und setzen diese um; für Unternehmen mit  geringen Emissionen kann das Gesetz die Befreiung von diesen Pflichten vorsehen.
c. Die Unternehmen haften bei Verletzung der Sorgfaltspflicht nach Buchstabe a auch für den Schaden, den durch sie  kontrollierte Unternehmen verursacht haben; das Gesetz sorgt für einen wirksamen Rechtsschutz und sieht  insbesondere eine angemessene Regelung für die Erbringung von Beweisen vor; die gestützt auf diese Grundsätze  erlassenen Bestimmungen sind auch auf internationale Sachverhalte anwendbar.
4 Er sieht zur Durchsetzung der Pflichten eine wirksame und unabhängige Aufsicht vor. Die mit der Aufsicht betraute Stelle sorgt bei Pflichtverletzung für die Herstellung des ordnungsgemässen Zustands und kann verhältnismässige Sanktionen verhängen, darunter umsatzabhängige Bussen.
5 Der Bund ergreift Massnahmen zur Unterstützung der verpflichteten Unternehmen sowie zum Schutz und zur Unterstützung von Unternehmen, die von den genannten oder ähnlichen Pflichten indirekt betroffen sein können.

Art. 197 Ziff. 172
17. Übergangsbestimmung zu Art. 101a (Verantwortungsvolle Wirtschaft)
Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 101a spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Erlässt sie die Ausführungsbestimmungen nicht innerhalb dieser Frist, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Diese gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.

1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

Sammelfrist:
07.07.2026

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Was will die Initiative?

Der Bund soll dafür sorgen, dass Schweizer Konzerne und ihre Tochterfirmen im Ausland Menschenrechte und Umweltschutz respektieren. Die neuen Regeln sollen für Konzerne mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und über 450 Millionen Umsatz gelten. Eine unabhängige Aufsicht soll mittels Stichproben prüfen, ob sich Konzerne an die Vorgaben halten. Verursachen Unternehmen oder von ihnen kontrollierte Firmen Schäden, sollen sie dafür haften müssen. Wer von Menschenrechtsverletzungen durch Schweizer Konzerne betroffen ist, soll neu vor einem Schweizer Gericht Klage führen können.

Kommentar Politbeobachter:

Gemäss den Initianten wird eine Selbstverständlichkeit eingefordert. Konzerne sollen die Verantwortung für ihr Handeln übernehmen – genauso wie es von jedem mündigen Bürger auch verlangt wird. Wie immer lohnt es sich, auch die Argumente der Gegner der Initiative anzuschauen – zum Beispiel anhand der Argumente des Nein-Komitees bei der Abstimmung im Jahr 2020.

Es warnte vor einem Alleingang der Schweiz, zumal damals nur wenige Länder eine vergleichbare Regelung hatten. Dieses Argument hat sich nahezu in Luft aufgelöst. Gemäss der vom Initiativkomitee zusammengestellten Übersichtskarte gibt es unterdessen ausser in einigen Balkanstaaten in allen europäischen Ländern eine Rechtsgrundlage oder einen Gerichtsentscheid, der internationale Konzerne diszipliniert.

Mit einem «Ja» im 2020 hätte die Schweiz eine leichte Vorreiterrolle übernommen. Nun geht’s eher darum, wie viel später als die Nachbarländer wir eine Regulierung treffen. Was noch kritisiert werden kann, ist der bürokratische Aufwand bei der Aufsichtsinstanz, welche die Konzerne überwachen soll. Wenn aber bei Regelverstössen keine Bussen verteilt werden, verändert sich wohl nichts. Einen guten Überblick über den langen politischen Prozess rund um diese Initiative hat humanrigths.ch zusammengestellt.

Die zweite Konzernverantwortungsinitiative ist weniger restriktiv formuliert als die erste und  die ab 2026 geltenden EU-Regeln (EU-Lieferketten-Gesetz). Neu bestünde die Haftung der Konzerne nur noch für Tochterfirmen, nicht aber für Zulieferer. Es ist denkbar, dass dies der Punkt ist, der die Abstimmung in zwei bis drei Jahren entscheidet. Durch einen etwas liberaleren Ansatz lassen sich mehr Stimmen aus dem bürgerlichen Bevölkerungsspektrum gewinnen, als wenn die Regelungen des EU-Lieferkettengesetzes 1:1 übernommen worden wären. Damit haben die Initianten politisches Fingerspitzengefühl gezeigt und sind dem Erfolg einen Schritt nähergekommen.

Initiativtext:

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 101a Verantwortungsvolle Wirtschaft
1 Der Bund stärkt die Respektierung der Menschenrechte und der Umwelt durch die Wirtschaft.
2 Er regelt dafür die Pflichten von Grossunternehmen mit Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Schweiz. Er kann zudem sektorspezifisch wirtschaftliche Tätigkeiten mit grossen Risiken einer Beeinträchtigung der Menschenrechte und der Umwelt regeln.
3 Er beachtet dabei basierend auf den internationalen Leitlinien und unter Berücksichtigung der europäischen Entwicklungen die folgenden Grundsätze:
a. Die Unternehmen erfüllen auch im Ausland die zur Respektierung der international anerkannten Menschenrechte und  der internationalen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt erforderliche Sorgfaltspflicht; diese erstreckt sich risikobasiert  über die Geschäftsbeziehungen.
b. Die Unternehmen sorgen dafür, dass ihre Geschäftstätigkeit im Einklang ist mit dem gestützt auf den aktuellen Stand  der Wissenschaft international vereinbarten Temperaturziel; sie legen dazu für ihre direkten und  indirekten Treibhausgasemissionen Reduktionsziele mit Absenkpfaden fest und setzen diese um; für Unternehmen mit  geringen Emissionen kann das Gesetz die Befreiung von diesen Pflichten vorsehen.
c. Die Unternehmen haften bei Verletzung der Sorgfaltspflicht nach Buchstabe a auch für den Schaden, den durch sie  kontrollierte Unternehmen verursacht haben; das Gesetz sorgt für einen wirksamen Rechtsschutz und sieht  insbesondere eine angemessene Regelung für die Erbringung von Beweisen vor; die gestützt auf diese Grundsätze  erlassenen Bestimmungen sind auch auf internationale Sachverhalte anwendbar.
4 Er sieht zur Durchsetzung der Pflichten eine wirksame und unabhängige Aufsicht vor. Die mit der Aufsicht betraute Stelle sorgt bei Pflichtverletzung für die Herstellung des ordnungsgemässen Zustands und kann verhältnismässige Sanktionen verhängen, darunter umsatzabhängige Bussen.
5 Der Bund ergreift Massnahmen zur Unterstützung der verpflichteten Unternehmen sowie zum Schutz und zur Unterstützung von Unternehmen, die von den genannten oder ähnlichen Pflichten indirekt betroffen sein können.

Art. 197 Ziff. 172
17. Übergangsbestimmung zu Art. 101a (Verantwortungsvolle Wirtschaft)
Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 101a spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Erlässt sie die Ausführungsbestimmungen nicht innerhalb dieser Frist, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Diese gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.

1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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