Sammelfrist:

12.02.2027

Tage
Stunden
Minuten
Sekunden
1095421_16495cafd34de0f5961018e286c3dcaa

Was will die initiative:

Die Initiative will es Schweizer Bürgerinnen und Bürger ermöglichen, im Auftrag einer schutzbedürftigen Person im Ausland bei den zuständigen Schweizer Behörden ein Gesuch um Erteilung eines Visums und einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen.

Wer ein solches Gesuch stellt, wäre verpflichtet die gesamten Lebenshaltungs- und Integrationskosten der schutzbedürftigen Person zu tragen und müsste, um dies zu garantieren, eine angemessene Sicherheitsleistung hinterlegen. In den ersten zehn Jahren dürfte eine so eingereiste Person zudem keiner entgeltlichen Tätigkeit nachkommen.

Kommentar Politbeobachter:

Vom Initiativkomitee existiert Ende September 2025 keine Webseite. Einiges spricht dafür, dass die Volksinitiative vom Basler Grossrat Eric Weber lanciert wurde. Dieser wurde mit seiner «Einmannpartei» mit dem Namen «Volks-Aktion gegen zu viele Ausländer und Asylanten in unserer Heimat (VA)» in den Grossrat gewählt. Er ist ein schillernder Lokalpolitiker, der mit oder wegen seiner extremen Positionierung lokal Aufmerksamkeit auf sich zieht und bereits mehrmals für Skandale sorgte. Weber war zum Beispiel im Dezember 2014 vom Basler Strafgericht wegen Wahlfälschung zu 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden. Skandale schaden ihm aber offenbar kaum – er sitzt trotzdem im Parlament.

Inhaltlich ist die Initiative teils schwer nachvollziebar. Es ist, ausser bei prominenten politischen Gefangenen, nicht davon auszugehen, dass eine Privatperson während 10 Jahren für die Vollkosten eines flüchtenden Menschen aufkommen kann und will. Das in der Initiative verankerte «Arbeitsverbot» für so geflüchtete Menschen setzt die finanzielle Hürde noch höher für jene, die eine schutzbedürftige Person in die Schweiz holen möchten. In Anbetracht der sehr ausländerkritischen Position des Hauptinitianten ist es denkbar, dass der Initiative eine einfache Logik zugrunde liegt. «Diejenigen, die Ausländer in der Schweiz wollen, sollen auch für sie bezahlen». In Anbetracht der inhaltlichen Schwachpunkte der Initiative und der fehlenden Kampagne dazu, wäre es eher eine Überraschung, wenn diese die Sammelphase überstehen würde. Die Fragen des Politbeobachters an das Initiativ-Komitee finden Sie hier.

 

Initiativtext:

https://www.bk.admin.ch/ch/d/pore/vi/vis574t.html

Art. 25 Abs. 2 und 2bis
2 In der Schweiz wohnhafte Schweizerbürgerinnen und -bürger können namens und im Auftrag einer schutzbedürftigen ausländischen Person bei den zuständigen schweizerischen Behörden ein Gesuch um Erteilung eines Visums und einer Aufenthaltsbewilligung stellen, um der schutzbedürftigen Person Zuflucht in der Schweiz zu ermöglichen. Sie haben für die gesamten Lebenshaltungs- und Integrationskosten der schutzbedürftigen Person in der Schweiz aufzukommen und den Nachweis zu erbringen, eine diesem Zweck angemessene Sicherheitsleistung hinterlegt zu haben. Die schutzbedürftige Person darf während der Dauer von zehn Jahren ab ihrer Einreise keiner entgeltlichen Tätigkeit in der Schweiz nachgehen.
2bis Schutzbedürftige Personen haben den Ausgang des Gesuchsverfahrens gemäss Absatz 2 im Ausland abzuwarten; sie dürfen in die Schweiz nur mit einem gültigen Visum einreisen. Allfällige Zurückweisungen an der Grenze haben in Übereinstimmung mit den zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts zu erfolgen. 

Art. 121 Abs. 1 und 1bis
1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern ist Sache des Bundes.
1bis Die Kantone können Personen, welche zur Rettung schutzbedürftiger Personen im Ausland das Recht des betreffenden Staates brechen, vorsorglich begnadigen. Die Kantone regeln die Voraussetzungen und das Verfahren für die Begnadigung.

Art. 197 Ziff. 172
17. Übergangsbestimmung zu Art. 25 (Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung)
Der Bundesrat kündigt spätestens drei Monate nach Annahme von Artikel 25 Absatz 2 und 2bis das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar19673 und hebt innert derselben Frist mittels Verordnung die Asylgesetzgebung auf. Die Einhaltung der zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts (Non-Refoulement-Prinzip) wird im Rahmen des Wegweisungsverfahrens sichergestellt.

 

Quellen:

https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2025/2380/de

https://grosserrat.bs.ch/mitglieder/15003908-eric-weber

http://www.ericweber.net/de/index.php?id=startseite

https://www.srf.ch/news/schweiz/wahlfaelschung-basler-grossrat-eric-weber-voruebergehend-festgenommen

https://de.wikipedia.org/wiki/Eric_Weber

 

Bild:

Fotograf: Marco Verch

https://ccnull.de/index.php/foto/fluechtlinge-auf-einer-wanderung-in-unwegsamem-gelaende/1095421

Sammelfrist:
12.02.2027

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Was will die initiative:

Die Initiative will es Schweizer Bürgerinnen und Bürger ermöglichen, im Auftrag einer schutzbedürftigen Person im Ausland bei den zuständigen Schweizer Behörden ein Gesuch um Erteilung eines Visums und einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen.

Wer ein solches Gesuch stellt, wäre verpflichtet die gesamten Lebenshaltungs- und Integrationskosten der schutzbedürftigen Person zu tragen und müsste, um dies zu garantieren, eine angemessene Sicherheitsleistung hinterlegen. In den ersten zehn Jahren dürfte eine so eingereiste Person zudem keiner entgeltlichen Tätigkeit nachkommen.

Kommentar Politbeobachter:

Vom Initiativkomitee existiert Ende September 2025 keine Webseite. Einiges deutet darauf hin, dass die Volksinitiative vom Basler Grossrat Eric Weber lanciert wurde. Dieser wurde mit seiner «Einmannpartei» mit dem Namen «Volks-Aktion gegen zu viele Ausländer und Asylanten in unserer Heimat (VA)» in den Grossrat gewählt. Er ist ein schillernder Lokalpolitiker, der mit oder wegen seiner extremen Positionierung lokal Aufmerksamkeit auf sich zieht und bereits mehrmals für Skandale sorgte. Weber war zum Beispiel im Dezember 2014 vom Basler Strafgericht wegen Wahlfälschung zu 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden. Skandale schaden ihm aber offenbar kaum – er sitzt trotzdem im Parlament.

Inhaltlich ist die Initiative teils schwer nachvollziehbar. Es ist, ausser bei prominenten politischen Gefangenen, nicht davon auszugehen, dass eine Privatperson während 10 Jahren für die Vollkosten eines flüchtenden Menschen aufkommen kann und will. Das in der Initiative verankerte «Arbeitsverbot» für so geflüchtete Menschen setzt die finanzielle Hürde noch höher für jene, die eine schutzbedürftige Person in die Schweiz holen möchten. In Anbetracht der sehr ausländerkritischen Position des Hauptinitianten ist es denkbar, dass der Initiative eine einfache Logik zugrunde liegt. «Diejenigen, die Ausländer in der Schweiz wollen, sollen auch für sie bezahlen». In Anbetracht der inhaltlichen Schwachpunkte der Initiative und der fehlenden Kampagne dazu, wäre es eher eine Überraschung, wenn diese die Sammelphase überstehen würde. Die Fragen des Politbeobachters an das Initiativ-Komitee finden Sie hier.

 

Initiativtext:

https://www.bk.admin.ch/ch/d/pore/vi/vis574t.html

Art. 25 Abs. 2 und 2bis
2 In der Schweiz wohnhafte Schweizerbürgerinnen und -bürger können namens und im Auftrag einer schutzbedürftigen ausländischen Person bei den zuständigen schweizerischen Behörden ein Gesuch um Erteilung eines Visums und einer Aufenthaltsbewilligung stellen, um der schutzbedürftigen Person Zuflucht in der Schweiz zu ermöglichen. Sie haben für die gesamten Lebenshaltungs- und Integrationskosten der schutzbedürftigen Person in der Schweiz aufzukommen und den Nachweis zu erbringen, eine diesem Zweck angemessene Sicherheitsleistung hinterlegt zu haben. Die schutzbedürftige Person darf während der Dauer von zehn Jahren ab ihrer Einreise keiner entgeltlichen Tätigkeit in der Schweiz nachgehen.
2bis Schutzbedürftige Personen haben den Ausgang des Gesuchsverfahrens gemäss Absatz 2 im Ausland abzuwarten; sie dürfen in die Schweiz nur mit einem gültigen Visum einreisen. Allfällige Zurückweisungen an der Grenze haben in Übereinstimmung mit den zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts zu erfolgen.

Art. 121 Abs. 1 und 1bis
1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern ist Sache des Bundes.
1bis Die Kantone können Personen, welche zur Rettung schutzbedürftiger Personen im Ausland das Recht des betreffenden Staates brechen, vorsorglich begnadigen. Die Kantone regeln die Voraussetzungen und das Verfahren für die Begnadigung.

Art. 197 Ziff. 172
17. Übergangsbestimmung zu Art. 25 (Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung)
Der Bundesrat kündigt spätestens drei Monate nach Annahme von Artikel 25 Absatz 2 und 2bis das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar19673 und hebt innert derselben Frist mittels Verordnung die Asylgesetzgebung auf. Die Einhaltung der zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts (Non-Refoulement-Prinzip) wird im Rahmen des Wegweisungsverfahrens sichergestellt.

 

Quellen:

https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2025/2380/de

https://grosserrat.bs.ch/mitglieder/15003908-eric-weber

http://www.ericweber.net/de/index.php?id=startseite

https://www.srf.ch/news/schweiz/wahlfaelschung-basler-grossrat-eric-weber-voruebergehend-festgenommen

https://de.wikipedia.org/wiki/Eric_Weber

 

Bild:

Fotograf: Marco Verch

https://ccnull.de/index.php/foto/fluechtlinge-auf-einer-wanderung-in-unwegsamem-gelaende/1095421

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