Sammelfrist:

26.05.2026

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WWF_Finanzplatzinitiative_Desktop_FqtqNns-d08d0e107e59_CGxCzqA-e8fe9c45ef20

Was will die Initiative verändern

Der Bund soll sich für die nachhaltige Ausrichtung des Schweizer Finanzplatzes einsetzen. Dies soll er durch das Treffen von Massnahmen tun und die vom Schweizer Finanzmarkt verursachten Finanzmittelflüsse entsprechend lenken.

Banken, Versicherungsunternehmen, Finanzinstitute sowie Vorsorge- und Sozialversicherungseinrichtungen sollen ihre Geschäftstätigkeit mit Umweltauswirkungen im Ausland auf das international vereinbarte Temperaturziel und auf die internationalen Biodiversitätsziele ausrichten.

Zudem soll es ein «Finanzierungs- und Versicherungsverbot» für die Erschliessung und Förderung neuer fossiler Energievorkommen geben. Auch die Ausweitung bestehender Abbaukapazitäten soll gemäss einer auf Gesetzesebene präzisierten Regelung künftig verboten werden.

Damit die neu geschaffenen Regeln auch umgesetzt werden sieht der Initiativtext eine neue «Aufsichtsbehörde» vor, welche Verfügungs- und Sanktionskompetenz hat.

Kommentar Politbeobachter

Eine öffentliche Diskussion über die Umweltverträglichkeit des Schweizer Finanzplatzes zu führen ist sicherlich sinnvoll. Da die ihm entspringenden Geldflüsse ein Vielfaches der Emissionen der ganzen Schweizer Volkswirtschaft verursachen, können kleine Veränderungen hier viel bewirken. Die Schweiz hat das Pariser Klimaübereinkommen im Jahr 2017 ratifiziert und sich damit u.a. zum Ziel bekannt, die Finanzmittelflüsse klimaverträglich auszugestalten. Aus dieser Perspektive fordert die Initiative zu guten Teilen das, was bereits umgesetzt sein sollte. Das dies bisher nicht funktioniert hat, erstaunt kaum, da vom Bund primär auf Freiwilligkeit und Selbstregulierung gesetzt wurde. Die ungenügende Wirksamkeit der freien Selbstregulierung hat damit zu tun, dass sich profitgetriebene Finanzinstitute am kleinsten gemeinsamen Nenner innerhalb der Branche orientieren – so tut sich wenig. Soweit Gedanken, welche die Initiative stützen.

Man kann sich zurecht überlegen, ob das in Absatz 3 der Initiative formulierte Verbot zur Finanzierung und Versicherung fossiler Energieträger zielführend ist. Was passiert, wenn internationale Grosskonzerne ihren Kredit z.B. für ein umweltschädliches «Fracking-projekt» nicht mehr von einer in der Schweiz ansässigen Bank bekommen –- bekommen Sie dann tatsächlich keinen Kredit? Wer bezahlt die Steuerausfälle, falls ein Teil der Finanzindustrie aus der Schweiz abwandert? Ist die Menschheit durch den von Ihr mitverursachten Temperaturanstieg tatsächlich so existenziell bedroht, wie das Initiativkomitee prophezeit?

Die Nutzung fossiler Energieträger, insbesondere zur Strom- und Wärmegewinnung, ist in Anbetracht deren Umweltschädlichkeit in vielen Bereichen nicht mehr sinnvoll. Doch woher soll die Energie bei einem Verzicht auf die fossilen Energiequellen kommen? Viele der Initianten haben sich zu wenig mit dieser Frage beschäftigt, denn sie setzen sich auch dafür ein, dass keine neun Atomkraftwerke mehr gebaut werden können. Atomkraft hat gravierende Nachteile und ist mit Risiken verbunden, doch mit Kernenergie lässt sich ohne Biodiversitäts- und Landschaftsschaden sehr viel ganzjährlich verfügbarer Strom erzeugen – vermutlich eine bessere Lösung als Flatterstrom aus erneuerbaren Energien. Ein Verbot oder eine Benachteiligung einer Energiequelle ist denkbar und kann sinnvoll sein. Ernsthaft vorschlagen kann man eine solche Massnahme aber nur, wenn man politisch gewillt ist eine praktikable Ersatzlösung zumindest zu tolerieren.

Der Finanzsektor soll und muss einen grösseren Beitrag zum Umweltschutz leisten. Was genau der richtige Weg dazu ist, darüber kann man lange diskutieren. Sicher ist, dass durch die politische Diskussion zum Thema der Druck auf die Branche steigt sich verantwortungsvoll und nicht nur profitorientiert zu Verhalten.

Initiativtext

Art. 98a

Nachhaltiger Finanzplatz

1 Der Bund setzt sich für eine ökologisch nachhaltige Ausrichtung des Schweizer Finanzplatzes ein. Er trifft Massnahmen zur entsprechenden Ausrichtung der Finanzmittelflüsse; die Massnahmen müssen im Einklang stehen mit den internationalen Standards und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zur Klimaverträglichkeit und zum Schutz und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt.

2 Schweizer Finanzmarktteilnehmende wie Banken, Versicherungsunternehmen, Finanzinstitute sowie Vorsorge- und Sozialversicherungseinrichtungen richten ihre Geschäftstätigkeiten mit Umweltauswirkungen im Ausland, insbesondere aufgrund von Treibhausgasemissionen, auf das nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft international vereinbarte Temperaturziel und auf die internationalen Biodiversitätsziele aus; dabei berücksichtigen sie direkte und indirekte Emissionen sowie die Auswirkungen auf die Biodiversität entlang der gesamten  Wertschöpfungskette. Das Gesetz sieht Ausnahmen vor für Finanzmarktteilnehmende, deren Tätigkeiten mit geringen Umweltauswirkungen verbunden sind.

3 Schweizer Finanzmarktteilnehmende erbringen keine Finanzierungs- und Versicherungsdienstleistungen, die der Erschliessung und der Förderung neuer sowie der Ausweitung des Abbaus bestehender fossiler Energievorkommen dienen; das Gesetz legt die entsprechenden Einschränkungen fest.

4 Zur Durchsetzung dieser Vorgaben wird eine Aufsicht vorgesehen; diese hat Verfügungs und Sanktionskompetenzen.

Art. 197 Ziff. 172

  1. Übergangsbestimmung zu Art. 98a (Nachhaltiger Finanzplatz)

Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 98a spätestens drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie innerhalb eines Jahres in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.

Sammelfrist:
01.04.2026

Jahr
Tage
Stunden
Minuten
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Was will die Initiative verändern

Der Bund soll sich für die nachhaltige Ausrichtung des Schweizer Finanzplatzes einsetzen. Dies soll er durch das Treffen von Massnahmen tun und die vom Schweizer Finanzmarkt verursachten Finanzmittelflüsse entsprechend lenken.

Banken, Versicherungsunternehmen, Finanzinstitute sowie Vorsorge- und Sozialversicherungseinrichtungen sollen ihre Geschäftstätigkeit mit Umweltauswirkungen im Ausland auf das international vereinbarte Temperaturziel und auf die internationalen Biodiversitätsziele ausrichten.

Zudem soll es ein «Finanzierungs- und Versicherungsverbot» für die Erschliessung und Förderung neuer fossiler Energievorkommen geben. Auch die Ausweitung bestehender Abbaukapazitäten soll gemäss einer auf Gesetzesebene präzisierten Regelung künftig verboten werden.

Damit die neu geschaffenen Regeln auch umgesetzt werden sieht der Initiativtext eine neue «Aufsichtsbehörde» vor, welche Verfügungs- und Sanktionskompetenz hat.

Kommentar Politbeobachter

Eine öffentliche Diskussion über die Umweltverträglichkeit des Schweizer Finanzplatzes zu führen ist sicherlich sinnvoll. Da die ihm entspringenden Geldflüsse ein Vielfaches der Emissionen der ganzen Schweizer Volkswirtschaft verursachen, können kleine Veränderungen hier viel bewirken. Die Schweiz hat das Pariser Klimaübereinkommen im Jahr 2017 ratifiziert und sich damit u.a. zum Ziel bekannt, die Finanzmittelflüsse klimaverträglich auszugestalten. Aus dieser Perspektive fordert die Initiative zu guten Teilen das, was bereits umgesetzt sein sollte. Das dies bisher nicht funktioniert hat, erstaunt kaum, da vom Bund primär auf Freiwilligkeit und Selbstregulierung gesetzt wurde. Die ungenügende Wirksamkeit der freien Selbstregulierung hat damit zu tun, dass sich profitgetriebene Finanzinstitute am kleinsten gemeinsamen Nenner innerhalb der Branche orientieren – so tut sich wenig. Soweit Gedanken, welche die Initiative stützen.

Man kann sich zurecht überlegen, ob das in Absatz 3 der Initiative formulierte Verbot zur Finanzierung und Versicherung fossiler Energieträger zielführend ist. Was passiert, wenn internationale Grosskonzerne ihren Kredit z.B. für ein umweltschädliches «Fracking-projekt» nicht mehr von einer in der Schweiz ansässigen Bank bekommen –- bekommen Sie dann tatsächlich keinen Kredit? Wer bezahlt die Steuerausfälle, falls ein Teil der Finanzindustrie aus der Schweiz abwandert? Ist die Menschheit durch den von Ihr mitverursachten Temperaturanstieg tatsächlich so existenziell bedroht, wie das Initiativkomitee prophezeit?

Die Nutzung fossiler Energieträger, insbesondere zur Strom- und Wärmegewinnung, ist in Anbetracht deren Umweltschädlichkeit in vielen Bereichen nicht mehr sinnvoll. Doch woher soll die Energie bei einem Verzicht auf die fossilen Energiequellen kommen? Viele der Initianten haben sich zu wenig mit dieser Frage beschäftigt, denn sie setzen sich auch dafür ein, dass keine neun Atomkraftwerke mehr gebaut werden können. Atomkraft hat gravierende Nachteile und ist mit Risiken verbunden, doch mit Kernenergie lässt sich ohne Biodiversitäts- und Landschaftsschaden sehr viel ganzjährlich verfügbarer Strom erzeugen – vermutlich eine bessere Lösung als Flatterstrom aus erneuerbaren Energien. Ein Verbot oder eine Benachteiligung einer Energiequelle ist denkbar und kann sinnvoll sein. Ernsthaft vorschlagen kann man eine solche Massnahme aber nur, wenn man politisch gewillt ist eine praktikable Ersatzlösung zumindest zu tolerieren.

Der Finanzsektor soll und muss einen grösseren Beitrag zum Umweltschutz leisten. Was genau der richtige Weg dazu ist, darüber kann man lange diskutieren. Sicher ist, dass durch die politische Diskussion zum Thema der Druck auf die Branche steigt sich verantwortungsvoll und nicht nur profitorientiert zu Verhalten.

Initiativtext

Art. 98a

Nachhaltiger Finanzplatz

1 Der Bund setzt sich für eine ökologisch nachhaltige Ausrichtung des Schweizer Finanzplatzes ein. Er trifft Massnahmen zur entsprechenden Ausrichtung der Finanzmittelflüsse; die Massnahmen müssen im Einklang stehen mit den internationalen Standards und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zur Klimaverträglichkeit und zum Schutz und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt.

2 Schweizer Finanzmarktteilnehmende wie Banken, Versicherungsunternehmen, Finanzinstitute sowie Vorsorge- und Sozialversicherungseinrichtungen richten ihre Geschäftstätigkeiten mit Umweltauswirkungen im Ausland, insbesondere aufgrund von Treibhausgasemissionen, auf das nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft international vereinbarte Temperaturziel und auf die internationalen Biodiversitätsziele aus; dabei berücksichtigen sie direkte und indirekte Emissionen sowie die Auswirkungen auf die Biodiversität entlang der gesamten  Wertschöpfungskette. Das Gesetz sieht Ausnahmen vor für Finanzmarktteilnehmende, deren Tätigkeiten mit geringen Umweltauswirkungen verbunden sind.

3 Schweizer Finanzmarktteilnehmende erbringen keine Finanzierungs- und Versicherungsdienstleistungen, die der Erschliessung und der Förderung neuer sowie der Ausweitung des Abbaus bestehender fossiler Energievorkommen dienen; das Gesetz legt die entsprechenden Einschränkungen fest.

4 Zur Durchsetzung dieser Vorgaben wird eine Aufsicht vorgesehen; diese hat Verfügungs und Sanktionskompetenzen.

Art. 197 Ziff. 172

  1. Übergangsbestimmung zu Art. 98a (Nachhaltiger Finanzplatz)

Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 98a spätestens drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie innerhalb eines Jahres in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.

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