Neues Gentechnik- oder Züchtungsgesetz?
Anfang Juli endete die Vernehmlassungsphase des Bundesgesetz über Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien (Züchtungstechnologiengesetz). Bereits der Namen des Gesetzes ist jedoch irreführend. Bei den als Züchtungstechnologien bezeichneten Verfahren wird gezielt das Erbgut von Pflanzen manipuliert. Das Vorgehen mit einem «Decknamen» für das neue Gesetz ist ein dreister Schachzug der Gentechnik-Lobbyisten. Weil die Bevölkerung gegenüber gentechnisch veränderten Lebensmitteln skeptisch ist, wird versucht zu verschleiern um was es in der neuen Gesetzesvorlage wirklich geht. Der Politbeobachter hat sich in seiner Stellungnahme kritisch zum Gesetzesvorschlag geäussert und lehnt das Gesetz ab.
Als neue Züchtungstechnologien gilt gemäss dem Gesetzesentwurf die gezielte Mutagenese und Cisgenese. Bei der Ersterer kann das Erbmaterial von Pflanzen an bestimmten Stellen gezielt verändert werden, ohne dass dabei Erbmaterial von aussen eingebaut wird. Bei der Cisgenese wird einer Pflanze Erbmaterial eingefügt, das aus derselben oder einer nah verwandten Art stammt. Insbesondere bei der Citagenese ist der Fall klar. Sie ist per Definition eine Form der gentechnischen Modifikation. Die Risiken dieser neuen Technologien müssen im Detail erforscht werden und auch die ethischen Fragen dazu bedürfen einer breiten öffentlichen Debatte. Die Freisetzung von gentechnisch veränderten Pflanzen darf nicht durch eine Verschleierungstaktik den demokratischen Prozessen entzogen werden. Ein weiterer Kritikpunkt des Politbeobachters am geplanten Gesetz ist die fehlende Regelung im Gesetz zu Haftungsrisiken. Nur wenn hier auch griffige Haftungsregeln der Hersteller für Schäden an Dritten durch gentechnisch veränderte Pflanzen geltend gemacht werden können, herrscht bei den Produzenten solcher Pflanzen und den dahinterstehenden Konzernen auch die notwendige Vorsicht.
Gemäss einer kürzlich erstellten Umfrage von Sotomo ist ein Grossteil der Bevölkerung nach wie vor skeptisch gegenüber gentechnisch veränderten Lebensmitteln. 9 von 10 Personen in der Schweiz wollen eine Risikoprüfung für jede einzelne Pflanzensorte sowie eine Kennzeichnungspflicht entlang der gesamten Wertschöpfungskette. 78% wollen den Erhalt der gentechnikfreien Landwirtschaft sichern. Wenn Sie dies ähnlich beurteilen und sich strengere Regeln für die Gentechnik wünschen, damit Mensch, Tier und Umwelt vor Risiken geschützt sind, können Sie die Lebensmittelschutz-Initiative unterzeichnen. Hier finden Sie den Unterschriftenbogen. Bereits sind 2/3 der Signaturen zusammengekommen, es fehlen aber immer noch Zehntausende. Die Initianten sind hochmotiviert die Initiative möglichst schnell über die Ziellinie zu bringen und haben zusammen mit einer bunten «Bio- und NGO-Fraktion» bereits das Referendum gegen das sogenannte Züchtungstechnologiegesetz angekündigt. Zuerst muss aber noch das Parlament darüber beraten. Das Beste wäre, wenn die Parlamentarier erkennen, dass das neue Gesetz nicht den Wünschen der Bevölkerungsmehrheit entspricht und es von Anfang an ablehnen.
Quellen:
https://www.news.admin.ch/de/nsb?id=104720
https://www.lebensmittelschutz.ch/blog/mangelhaftes-gentechnik-spezialgesetz
https://politbeobachter.ch/lebenmittelschutz-initiative/
Bildquelle: Symbolbild von https://depositphotos.com/de/
Initiativtext Lebensmittelschutz-Initiative:
Die Bundesverfassung¹ wird wie folgt geändert:
Art. 120 Abs. 1bis und 3–6
1bis Gentechnisch veränderte Organismen sind Organismen, deren genetisches Material auf eine Weise verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt. Zu diesen gehören auch Organismen, die durch neue genomische Techniken erzeugt worden sind.
3 Das Inverkehrbringen und im Versuch Freisetzen von gentechnisch veränderten Organismen, insbesondere solcher, die zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, unterliegt einem Bewilligungsverfahren, in welchem die Risiken zu prüfen sind.
4 Wer gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, muss sie zur Gewährleistung der Wahlfreiheit und der Rückverfolgbarkeit sowie zur Verhinderung von Täuschungen als solche kennzeichnen.
5 Der Bund gewährleistet eine gentechnikfreie landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstwirtschaftliche Produktion und unterstützt die dazu nötige Forschung und Züchtung. Wer gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, trägt die Kosten der Koexistenzmassnahmen.
6 Die Wirkung von Patenten erstreckt sich nicht auf Pflanzen und Tiere aus gentechnikfreier Züchtung, die zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, und auch nicht auf Teile oder Bestandteile solcher Pflanzen und Tiere.