Was will die Initiative verändern
Mit der Kompass-Initiative sollen wichtige Internationale Abkommen, wie dem Rahmenabkommen mit der EU, dem obligatorischen Referendum unterstellt werden. Damit benötigen Vorlagen, welche wichtige Auswirkungen auf die Schweiz haben, zwingend die Zustimmung von Volk und Stände. Die Initiative stärkt die Direkte Demokratie.
Kommentar Politbeobachter
Der Bundesrat verhandelt mit der EU über die künftigen Beziehungen Schweiz-EU. Vor zwei Jahren war das «EU-Rahmenabkommen» aufgrund von unüberbrückbaren Differenzen gescheitert und nun wird unter dem neuen Marketingnamen «Bilaterale III» erneut verhandelt. Es ist absehbar, dass die Schweiz automatisch EU-Recht übernehmen und den Europäischen Gerichtshof der EU als rechtliche Instanz akzeptieren muss. Das Initiativkommitee warnt daher zurecht vor einer EU-Passivmitgliedschaft und davon, dass unsere direktdemokratischen Mitbestimmungsrechte untergraben würden. Diese neue Volksinitiative stellt ziemlich genau ein Gegenpol zur im Frühjahr lancierten Europa-Initiative dar, welche einen Grundsatzentscheid für eine Annäherung zur EU provozieren will.
Die Initianten der Kompass-Initiative haben einen cleveren Weg eingeschlagen, um das Problem zu lösen. Anstatt einer NEIN-Kampagne zu den neuen sogenannten «Bilateralen III» wird nun eine Initiative lanciert, die auch für die Zukunft vielversprechend ist. Wenn Volk und Stände neu ja zu einer dynamischen Rechtsübernahme sagen müssten, würde eine grosse Hürde eingebaut und auch ein EU-affiner Bundesrat könnte nicht mehr am Volk vorbei agieren. Eine automatische Rechtsübernahme muss zudem auf einen engen Sachverhalt begrenzt werden, und kann nicht pauschal für mehrere Bereiche erfolgen. Der Initiativtext ist so formuliert, dass er für die neuen Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU auch rückwirkend greift, falls diese ein aus Bundesratssicht erfolgreiches Ende finden würde – clever und durchdacht.
Mit dem Lancierungszeitpunkt haben die Initianten bereits ein gutes Gespür für politische Prozesse gezeigt. In den nächsten Monaten läuft die heisse Phase der Verhandlungen mit der EU. Mit der Initiative im Nacken können die Unterhändler der Schweiz gegenüber der EU glaubhaft machen, dass Sie ihr Verhandlungsmandat maximal ausschöpfen müssen, weil sonst ein Absturz der Vorlage an der Urne droht. Das Initiativkommitee hat allein für die Sammelphase 1.5 Millionen Budget – das Zustandekommen ist nahezu sicher. Wenn es darauf ankommt, könnten die Initianten im Abstimmungskampf problemlos ein Vielfaches des Sammelbudgets locker machen und dem Bundesrat mit bezahlter Medienpräsenz und Inseraten kommunikativ auf Augenhöhe begegnen. Unsere Regierung, die sich einen Abschluss der Bilateralen III wünscht, dürfte spätestens bei der Lancierung der Initiative gemerkt haben, dass hier ein ernst zu nehmender Gegenspieler aufgetreten ist.
Initiativtext:
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 101 Absatz 1 zweiter und dritter Satz
1 […] Er [der Bund] verfolgt eine eigenständige Aussenwirtschaftspolitik, die den Bedürfnissen der Schweiz als international vernetztem Wirtschaftsstandort Rechnung trägt. Er wahrt dabei die demokratischen Rechte des Volkes und die Eigenständigkeit der Kantone.
Art. 140 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. bbis
1 Volk und Ständen werden zur Abstimmung unterbreitet:
bbis. völkerrechtliche Verträge, die eine Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen vorsehen;
Art. 164 Abs. 3
3 Die Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen muss in einem Bundesgesetz oder einem völkerrechtlichen Vertrag, der dem obligatorischen Referendum untersteht, ausdrücklich vorgesehen und auf einen eng begrenzten Sachbereich beschränkt sein.
Art. 197 Ziff. 17[1]
- Übergangsbestimmung zu den Art. 140 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. bbis und 164 Abs. 3 (Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen)
Im Zeitpunkt der Annahme der Artikel 101 Absatz 1 zweiter und dritter Satz, 140 Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe bbis und 164 Absatz 3 in Kraft stehende Bundesgesetze und völkerrechtliche Verträge, welche die Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen vorsehen, bleiben von den Grundsätzen für eine solche Übernahme ausgenommen. Ein institutionelles Rahmenübereinkommen oder vergleichbare Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union werden von dieser Bestandesgarantie nur erfasst, sofern es im Wege des obligatorischen Referendums von Volk und Ständen angenommen wurde.
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1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
Was will die Initiative verändern
Mit der Kompass-Initiative sollen wichtige Internationale Abkommen, wie dem Rahmenabkommen mit der EU, dem obligatorischen Referendum unterstellt werden. Damit benötigen Vorlagen, welche wichtige Auswirkungen auf die Schweiz haben, zwingend die Zustimmung von Volk und Stände. Die Initiative stärkt die Direkte Demokratie.
Kommentar Politbeobachter
Der Bundesrat verhandelt mit der EU über die künftigen Beziehungen Schweiz-EU. Vor zwei Jahren war das «EU-Rahmenabkommen» aufgrund von unüberbrückbaren Differenzen gescheitert und nun wird unter dem neuen Marketingnamen «Bilaterale III» erneut verhandelt. Es ist absehbar, dass die Schweiz automatisch EU-Recht übernehmen und den Europäischen Gerichtshof der EU als rechtliche Instanz akzeptieren muss. Das Initiativkommitee warnt daher zurecht vor einer EU-Passivmitgliedschaft und davon, dass unsere direktdemokratischen Mitbestimmungsrechte untergraben würden. Diese neue Volksinitiative stellt ziemlich genau ein Gegenpol zur im Frühjahr lancierten Europa-Initiative dar, welche einen Grundsatzentscheid für eine Annäherung zur EU provozieren will.
Die Initianten der Kompass-Initiative haben einen cleveren Weg eingeschlagen, um das Problem zu lösen. Anstatt einer NEIN-Kampagne zu den neuen sogenannten «Bilateralen III» wird nun eine Initiative lanciert, die auch für die Zukunft vielversprechend ist. Wenn Volk und Stände neu ja zu einer dynamischen Rechtsübernahme sagen müssten, würde eine grosse Hürde eingebaut und auch ein EU-affiner Bundesrat könnte nicht mehr am Volk vorbei agieren. Eine automatische Rechtsübernahme muss zudem auf einen engen Sachverhalt begrenzt werden, und kann nicht pauschal für mehrere Bereiche erfolgen. Der Initiativtext ist so formuliert, dass er für die neuen Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU auch rückwirkend greift, falls diese ein aus Bundesratssicht erfolgreiches Ende finden würde – clever und durchdacht.
Mit dem Lancierungszeitpunkt haben die Initianten bereits ein gutes Gespür für politische Prozesse gezeigt. In den nächsten Monaten läuft die heisse Phase der Verhandlungen mit der EU. Mit der Initiative im Nacken können die Unterhändler der Schweiz gegenüber der EU glaubhaft machen, dass Sie ihr Verhandlungsmandat maximal ausschöpfen müssen, weil sonst ein Absturz der Vorlage an der Urne droht. Das Initiativkommitee hat allein für die Sammelphase 1.5 Millionen Budget – das Zustandekommen ist nahezu sicher. Wenn es darauf ankommt, könnten die Initianten im Abstimmungskampf problemlos ein Vielfaches des Sammelbudgets locker machen und dem Bundesrat mit bezahlter Medienpräsenz und Inseraten kommunikativ auf Augenhöhe begegnen. Unsere Regierung, die sich einen Abschluss der Bilateralen III wünscht, dürfte spätestens bei der Lancierung der Initiative gemerkt haben, dass hier ein ernst zu nehmender Gegenspieler aufgetreten ist.
Initiativtext:
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 101 Absatz 1 zweiter und dritter Satz
1 […] Er [der Bund] verfolgt eine eigenständige Aussenwirtschaftspolitik, die den Bedürfnissen der Schweiz als international vernetztem Wirtschaftsstandort Rechnung trägt. Er wahrt dabei die demokratischen Rechte des Volkes und die Eigenständigkeit der Kantone.
Art. 140 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. bbis
1 Volk und Ständen werden zur Abstimmung unterbreitet:
bbis. völkerrechtliche Verträge, die eine Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen vorsehen;
Art. 164 Abs. 3
3 Die Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen muss in einem Bundesgesetz oder einem völkerrechtlichen Vertrag, der dem obligatorischen Referendum untersteht, ausdrücklich vorgesehen und auf einen eng begrenzten Sachbereich beschränkt sein.
Art. 197 Ziff. 17[1]
- Übergangsbestimmung zu den Art. 140 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. bbis und 164 Abs. 3 (Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen)
Im Zeitpunkt der Annahme der Artikel 101 Absatz 1 zweiter und dritter Satz, 140 Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe bbis und 164 Absatz 3 in Kraft stehende Bundesgesetze und völkerrechtliche Verträge, welche die Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen vorsehen, bleiben von den Grundsätzen für eine solche Übernahme ausgenommen. Ein institutionelles Rahmenübereinkommen oder vergleichbare Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union werden von dieser Bestandesgarantie nur erfasst, sofern es im Wege des obligatorischen Referendums von Volk und Ständen angenommen wurde.
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1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.