Last-Call zur Lebensmittelschutz-Initiative

Aktuell fehlen noch rund 10.000 Unterschriften um die Initiative einuzureichen. Unterschriftenbögen können noch bis zum 23. Januar eingesendet werden. Helfen Sie mit und sammeln Sie noch ein paar Unterschriften, damit die Initiative nicht auf der Zielgeraden scheitert. Hier geht’s zum Unterschriftenbogen.

Doch warum braucht es diese Initiative überhaupt? Das bestehende gesetzliche Gentech-Moratorium untersagt den Einsatz beziehungsweise den Anbau gentechnisch veränderter Tiere und Pflanzen in der Schweiz. Im Verlauf des letzten Jahres wurde es vom Parlament bis 2030 verlängert – Ende 2025 wäre es sonst ausgelaufen. Zudem regelt Artikel 120 der Bundesverfassung bereits heute, dass Mensch und Umwelt vor den Missbräuchen der Gentechnologie geschützt werden müssen. Das stimmt zwar, reicht aber vermutlich nicht aus. Aufgrund der starken Lobbyaktivitäten schadet es nicht, wenn das Volk selbst dafür sorgt, dass dieses Thema in der Bundesverfassung klar und ausreichend präzise geregelt ist. Je weniger Interpretationsspielraum besteht, je besser.

Folgende Punkte sollen mit der Initiative in die Verfassung aufgenommen werden: Die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten, ob sie gentechnisch veränderte Lebensmittel konsumieren wollen oder nicht, soll auch in Zukunft gewährleistet sein. Gentechnisch veränderte Lebensmittel müssen zwingend transparent gekennzeichnet werden. Zudem verlangt die Initiative eine umfassende Risikoprüfung für gentechnisch veränderte Organismen. Auch der Schutz der gentechnikfreien Landwirtschaft ist ein zentrales Anliegen. Bäuerinnen und Bauern, die ohne Gentechnik produzieren wollen, sollen dies auch künftig tun können.

Wer dies wichtig findet, ist herzlich eingeladen, im Schlussspurt zur Initiative mitzuhelfen und noch einige Unterschriften beizusteuern.

 

Quellen:

https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20240443

https://www.lebensmittelschutz.ch/

https://www.lebensmittelschutz.ch/erklarvideo

 

Initiativtext: Die Bundesverfassung¹ wird wie folgt geändert:

Art. 120 Abs. 1bis und 3–6

1bis  Gentechnisch veränderte Organismen sind Organismen, deren genetisches Material auf eine Weise verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt. Zu diesen gehören auch Organismen, die durch neue genomische Techniken erzeugt worden sind.

3  Das Inverkehrbringen und im Versuch Freisetzen von gentechnisch veränderten Organismen, insbesondere solcher, die zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, unterliegt einem Bewilligungsverfahren, in welchem die Risiken zu prüfen sind.

4  Wer gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, muss sie zur Gewährleistung der Wahlfreiheit und der Rückverfolgbarkeit sowie zur Verhinderung von Täuschungen als solche kennzeichnen.

5  Der Bund gewährleistet eine gentechnikfreie landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstwirtschaftliche Produktion und unterstützt die dazu nötige Forschung und Züchtung. Wer gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, trägt die Kosten der Koexistenzmassnahmen.

6  Die Wirkung von Patenten erstreckt sich nicht auf Pflanzen und Tiere aus gentechnikfreier Züchtung, die zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, und auch nicht auf Teile oder Bestandteile solcher Pflanzen und Tiere.

 Art. 197 Ziff. 17²

  1. Übergangsbestimmung zu Art. 120 (Gentechnologie im Ausserhumanbereich)

Mindestens bis zum Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen zu Artikel 120 Absätze 1bis und 3–6 dürfen keine gentechnisch veränderten Organismen, die zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, in Verkehr gebracht werden.

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