Freiwillige» E-ID und Organspende
Rund 60% der Stimmbürger haben 2022 das neue Transplantationsgesetz in einer Referendumsabstimmung angenommen und die Widerspruchslösung eingeführt. Wer während dem Sterbeprozess seine Organe nicht spenden will, muss seinen Widerspruch im Organspenderegister eintragen. Tut er dies nicht, ist er automatisch Spender. Brisant ist die Frage wie man seinen Widerspruch geltend machen kann und das BAG verwischt, dass es wohl zwingend eine E-ID braucht.
Im Sommer 2024 fand die Vernehmlassung zur Transplantationsverordnung statt welche das Gesetz präzisiert. Der Politbeobachter kritisierte bereits damals, dass es keinen Nicht-digitalen Weg für die Eintragung ins Organspenderegister gibt und ein solcher auch ohne Smartphone möglich sein muss. Es besteht die klare Absicht des BAG für die Eintragung ins Organspenderegister künftig die E-ID zu verwenden. Doch was passiert mit jenen, die keine haben? Dann sind die Angehörigen zu konsultieren, die den mutmasslichen Willen des Verstorbenen zu beachten haben. Angehörige können widersprechen – ohne Konsultation der Angehörigen keine Organentnahme. Entgegen der verbreiteten Vorstellung der Organ-Entnahme bei Toten geht diese aber nicht einige Stunden nach dem Ableben vonstatten, sondern während das Herz noch schlägt, ein Arzt aber den Hirntod festgestellt hat. Wollen wir die rechtssichere Hinterlegung der Willensäusserung darüber, ob man Organe spenden will, tatsächlich an die Nutzung eines Smartphones koppeln? Wohl eher nicht…
Die E-ID wird als freiwillig angepriesen und das ist offensichtlich mindestens für die Rechtssicherheit der Widerspruchslösung bei der Organspende ab 2027 weder konsistent noch zutreffend. Dies hat jüngst offenbar auch das an der E-ID interessierte Bundesamt für Gesundheit (BAG) bemerkt. Bis vor kurzem war auf der BAG-Webseite zu lesen: «Die e-ID wird benötigt für die Registrierung im Organ- und Gewebespenderregister. In diesem elektronischen Register wird man festhalten können, ob man nach dem Tod Organe spenden möchte oder nicht.» Die Konsequenz aus dieser Formulierung ist klar – keine E-ID, kein Eintrag ins Register. Der genannte Textpassus wurde nun aber angepasst. Die E-ID wird nur noch «voraussichtlich» verwendet. Die genauen Hintergründe für die Anpassung wurden vom BAG offiziell nicht bekanntgegeben. Mit etwas Abstand betrachtet ergibt diese aufgrund der Interessenslage jedoch Sinn. Es ist unschön die teuren JA-Kampagnen zur E-ID, welche die Freiwilligkeit betonen, zu torpedieren. Wenn das BAG den Gegnern die Möglichkeit gibt aufzuzeigen, dass die Freiwilligkeit nicht gegeben ist, widerspricht das seinen eigenen Interessen. Webseite anpassen und «Schwamm drüber» haben sich die BAG-Beamten wohl gedacht. «Voraussichtlich» kann ja juristisch korrekt und formulierungsgetreu jederzeit in die Tat umgesetzt werden.
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