Verwaltungsbremse-Initiative

Sammelfrist:

14.10.2027

Jahr
Tage
Stunden
Minuten
Sekunden
20260408_JFS_Initiative_2027_Keyvisual_DE

Was will die Initiative?

Die Verwaltungsbremse-Initiative will das Wachstum der Bundesverwaltung in der Schweiz begrenzen. Konkret sollen die Personalausgaben des Bundes nur noch so stark steigen dürfen wie der Medianlohn in der Bevölkerung. Wächst die Verwaltung schneller als dieser Richtwert, müsste der Bund Gegenmassnahmen ergreifen – zum Beispiel Ausgaben kürzen oder auf neue Stellen verzichten. Folgende Ausnahmen sind vorgesehen: Die Begrenzung der Personalausgaben gilt nicht für den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen und die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung. Die Bundesversammlung kann eine Erhöhung der Personalausgaben beschliessen, wenn dies zur Bewältigung einer schweren Störung der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit erforderlich ist.

Ziel der Initiative ist es, die Verwaltung schlank zu halten, die Staatsausgaben zu kontrollieren und ein aus Sicht der Initianten übermässiges Wachstum beim Bundespersonal zu verhindern. Lanciert wurde Sie von der jungen FDP.

Vor den Erläuterungen ein paar Zahlen und Fakten für die Diskussion:

Die Personalausgaben des Bundes sind von 4.93 Milliarden im Jahr 2010 auf 6.5 Milliarden im Jahr 2025 gewachsen (plus 32%). Der Personalbestand stieg von 33.312 Vollzeitangestellten 2010 auf 39.460 im Jahr 2025 (plus 18%). Die Ständige Wohnbevölkerung entwickelte sich von 7.87 Mio. auf 9.124 Mio. (plus 15.9%). Der Medianlohn ist in diesem Zeitraum um 14-16% gestiegen. Der Lohnanstieg pro Kopf ist in der Privatwirtschaft etwa gleich hoch wie in der Bundesverwaltung. Absolut betrachtet sind die Medianlöhne im Privaten Sektor aber deutlich tiefer. Der Medianlohn beim Bund betrug 2025 127’174 Franken und in der Privatwirtschaft 84’288 brutto pro Jahr. Bundesangestellte mit gleicher Qualifikation und Erfahrung verdienen beim Bund rund 10-12% mehr als in der Privatwirtschaft.

Kommentar Politbeobachter

Ein schlanker und effizienter Staat ist eine wichtige Voraussetzung für Wettbewerbsfähigkeit und Wohlstand. Im internationalen Vergleich hat die Schweiz mit rund 32 % eine tiefe Staatsquote (Anteil der Staatsausgaben am Bruttoinlandprodukt). Die EU liegt mit fast 50 % deutlich höher, und auch die USA sind mit über 38 % Staatsquote nicht so stark marktwirtschaftlich geprägt, wie sie sich selbst oft darstellen. Über die Zeit betrachtet ist die Staatsquote in der Schweiz relativ stabil und hat sich bisher kaum verändert.

Gemäss den Berechnungen der Initianten hätten seit 2010 mit der Verwaltungsbremse rund 7 Milliarden Franken eingespart werden können. Dies, weil die Gesamtpersonalausgaben des Bundes um etwa 32 % gewachsen sind, der Schweizer Medianlohn jedoch nur etwa halb so stark. Doch wie stark war das Wachstum der Aufgaben, welche die Bundesangestellten erledigen mussten? Und wie stark ist der Medianlohn der Bundesangestellten gestiegen? Wenn Gleiches mit Gleichem verglichen wird, kann man feststellen, dass sich der Medianlohn in Verwaltung und Bund nahezu gleich entwickelt hat.  Der von den Initianten vorgeschlagene Koppelungsmechanismus wirkt eher willkürlich und ergibt wenig Sinn. Dennoch würde er mit Sicherheit zu einem erhöhten Spardruck innerhalb der Bundesverwaltung führen und ist aus dieser Perspektive grundsätzlich zu begrüssen. Ein naheliegender Ansatzpunkt wäre gewesen, die Tatsache aufzugreifen, dass Bundesangestellte für vergleichbare Tätigkeiten im Schnitt rund 10–12 % mehr verdienen als Angestellte in der Privatwirtschaft. Die politische Forderung nach einem Stopp für Teuerungsausgleich und Lohnanstieg im Verwaltungspersonal, bis diese Gehaltsdifferenz verschwunden ist, wäre im Gegensatz zum Vorschlag der Initiative nachvollziehbar und logisch.

Eine Regulierung bzw. Begrenzung des Wachstums der Personalkosten ist notwendig, weil sich die Bundesverwaltung kaum selbst begrenzt. Chefs, Ämter und Departemente haben grundsätzlich ein Interesse an zusätzlichem Personal. Ob die von neuem Personal übernommenen Aufgaben immer sinnvoll sind, ist dabei teilweise zweitrangig – entscheidend ist oft der Ausbau des eigenen Einflusses. Nur wenn die Politik klare Grenzen setzt, bleibt die Verwaltung effizient und wächst nicht unnötig. Wie dies genau geschieht und welche Referenzgrössen zur Messung des Wachstums verwendet werden, darüber kann man jedoch durchaus streiten.

Der Ball für mehr Effizienz liegt aber nicht nur beim Verwaltungspersonal, sondern auch bei den Parlamentsmitgliedern. Sobald ein spektakulärer Einzelfall medial Aufmerksamkeit erhält, werden häufig Gesetzesanpassungen gefordert. Dies sowie die stetig wachsende Anzahl parlamentarischer Vorstösse verursachen erheblichen Mehraufwand in der Bundesverwaltung. Daher stellt sich auch die Frage, ob die Anzahl parlamentarischer Vorstösse pro National- und Ständerat begrenzt werden sollte. Ebenso interessant wäre die Idee, dass vor der Behandlung eines Vorstosses durch die Bundesverwaltung der voraussichtliche Arbeitsaufwand geschätzt werden müsste. Dadurch könnte bei den Parlamentariern mehr Kostenbewusstsein entstehen und verhindert werden, dass diejenigen profitieren, die am meisten Forderungen stellen und damit maximale mediale Aufmerksamkeit erzielen. Das Parlament wird sich in der Debatte um die Verwaltungsbremse-Initiative – sofern sie zustande kommt – kaum selbst Einschränkungen auferlegen. Gewinnbringend wird die Diskussion über mehr Effizienz in der Bundesverwaltung hoffentlich dennoch. Deutlich öfter setzen sich in der Praxis Gegenvorschläge durch, welche gute Stossrichtungen von Initiativen aufgreifen und auf eine andere Art umsetzen. Es wäre schön, wenn dies auch in diesem Fall passiert.

Initiativtext:

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 126a Personalausgaben

1 Die gesamthaften Personalausgaben der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung dürfen prozentual nicht stärker ansteigen als der Schweizer Medianlohn. Die Ausgaben für die Betrauung von Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts mit Verwaltungsaufgaben werden dabei zu den Personalausgaben hinzugerechnet.

2 Die Begrenzung der Personalausgaben gilt nicht für den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen und die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung.

3 Die Bundesversammlung kann eine Erhöhung der Personalausgaben beschliessen, wenn dies zur Bewältigung einer schweren Störung der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit erforderlich ist.

Art. 159 Abs. 3 Bst. d

3 Der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte bedürfen jedoch:

  1. die Erhöhung der Personalausgaben nach Artikel 126a Absatz 3.

Art. 197 Ziff. 17
17. Übergangsbestimmungen zu Art. 126a (Personalausgaben)

1 Artikel 126a findet erstmals auf die Staatsrechnung des dritten Jahres nach dessen Annahme durch Volk und Stände Anwendung.

2 Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungs-bestimmungen zu Artikel 126a spätestens bis zum 1. Januar des zweiten Jahres nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.

Sammelfrist:
14.10.2027

Jahr
Tage
Stunden
Minuten
Sekunden
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Was will die Initiative?

Die Verwaltungsbremse-Initiative will das Wachstum der Bundesverwaltung in der Schweiz begrenzen. Konkret sollen die Personalausgaben des Bundes nur noch so stark steigen dürfen wie der Medianlohn in der Bevölkerung. Wächst die Verwaltung schneller als dieser Richtwert, müsste der Bund Gegenmassnahmen ergreifen – zum Beispiel Ausgaben kürzen oder auf neue Stellen verzichten. Folgende Ausnahmen sind vorgesehen: Die Begrenzung der Personalausgaben gilt nicht für den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen und die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung. Die Bundesversammlung kann eine Erhöhung der Personalausgaben beschliessen, wenn dies zur Bewältigung einer schweren Störung der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit erforderlich ist.

Ziel der Initiative ist es, die Verwaltung schlank zu halten, die Staatsausgaben zu kontrollieren und ein aus Sicht der Initianten übermässiges Wachstum beim Bundespersonal zu verhindern. Lanciert wurde Sie von der jungen FDP.

Vor den Erläuterungen ein paar Zahlen und Fakten für die Diskussion:

Die Personalausgaben des Bundes sind von 4.93 Milliarden im Jahr 2010 auf 6.5 Milliarden im Jahr 2025 gewachsen (plus 32%). Der Personalbestand stieg von 33.312 Vollzeitangestellten 2010 auf 39.460 im Jahr 2025 (plus 18%). Die Ständige Wohnbevölkerung entwickelte sich von 7.87 Mio. auf 9.124 Mio. (plus 15.9%). Der Medianlohn ist in diesem Zeitraum um 14-16% gestiegen. Der Lohnanstieg pro Kopf ist in der Privatwirtschaft etwa gleich hoch wie in der Bundesverwaltung. Absolut betrachtet sind die Medianlöhne im Privaten Sektor aber deutlich tiefer. Der Medianlohn beim Bund betrug 2025 127’174 Franken und in der Privatwirtschaft 84’288 brutto pro Jahr. Bundesangestellte mit gleicher Qualifikation und Erfahrung verdienen beim Bund rund 10-12% mehr als in der Privatwirtschaft.

Kommentar Politbeobachter

Ein schlanker und effizienter Staat ist eine wichtige Voraussetzung für Wettbewerbsfähigkeit und Wohlstand. Im internationalen Vergleich hat die Schweiz mit rund 32 % eine tiefe Staatsquote (Anteil der Staatsausgaben am Bruttoinlandprodukt). Die EU liegt mit fast 50 % deutlich höher, und auch die USA sind mit über 38 % Staatsquote nicht so stark marktwirtschaftlich geprägt, wie sie sich selbst oft darstellen. Über die Zeit betrachtet ist die Staatsquote in der Schweiz relativ stabil und hat sich bisher kaum verändert.

Gemäss den Berechnungen der Initianten hätten seit 2010 mit der Verwaltungsbremse rund 7 Milliarden Franken eingespart werden können. Dies, weil die Gesamtpersonalausgaben des Bundes um etwa 32 % gewachsen sind, der Schweizer Medianlohn jedoch nur etwa halb so stark. Doch wie stark war das Wachstum der Aufgaben, welche die Bundesangestellten erledigen mussten? Und wie stark ist der Medianlohn der Bundesangestellten gestiegen? Wenn Gleiches mit Gleichem verglichen wird, kann man feststellen, dass sich der Medianlohn in Verwaltung und Bund nahezu gleich entwickelt hat.  Der von den Initianten vorgeschlagene Koppelungsmechanismus wirkt eher willkürlich und ergibt wenig Sinn. Dennoch würde er mit Sicherheit zu einem erhöhten Spardruck innerhalb der Bundesverwaltung führen und ist aus dieser Perspektive grundsätzlich zu begrüssen. Ein naheliegender Ansatzpunkt wäre gewesen, die Tatsache aufzugreifen, dass Bundesangestellte für vergleichbare Tätigkeiten im Schnitt rund 10–12 % mehr verdienen als Angestellte in der Privatwirtschaft. Die politische Forderung nach einem Stopp für Teuerungsausgleich und Lohnanstieg im Verwaltungspersonal, bis diese Gehaltsdifferenz verschwunden ist, wäre im Gegensatz zum Vorschlag der Initiative nachvollziehbar und logisch.

Eine Regulierung bzw. Begrenzung des Wachstums der Personalkosten ist notwendig, weil sich die Bundesverwaltung kaum selbst begrenzt. Chefs, Ämter und Departemente haben grundsätzlich ein Interesse an zusätzlichem Personal. Ob die von neuem Personal übernommenen Aufgaben immer sinnvoll sind, ist dabei teilweise zweitrangig – entscheidend ist oft der Ausbau des eigenen Einflusses. Nur wenn die Politik klare Grenzen setzt, bleibt die Verwaltung effizient und wächst nicht unnötig. Wie dies genau geschieht und welche Referenzgrössen zur Messung des Wachstums verwendet werden, darüber kann man jedoch durchaus streiten.

Der Ball für mehr Effizienz liegt aber nicht nur beim Verwaltungspersonal, sondern auch bei den Parlamentsmitgliedern. Sobald ein spektakulärer Einzelfall medial Aufmerksamkeit erhält, werden häufig Gesetzesanpassungen gefordert. Dies sowie die stetig wachsende Anzahl parlamentarischer Vorstösse verursachen erheblichen Mehraufwand in der Bundesverwaltung. Daher stellt sich auch die Frage, ob die Anzahl parlamentarischer Vorstösse pro National- und Ständerat begrenzt werden sollte. Ebenso interessant wäre die Idee, dass vor der Behandlung eines Vorstosses durch die Bundesverwaltung der voraussichtliche Arbeitsaufwand geschätzt werden müsste. Dadurch könnte bei den Parlamentariern mehr Kostenbewusstsein entstehen und verhindert werden, dass diejenigen profitieren, die am meisten Forderungen stellen und damit maximale mediale Aufmerksamkeit erzielen. Das Parlament wird sich in der Debatte um die Verwaltungsbremse-Initiative – sofern sie zustande kommt – kaum selbst Einschränkungen auferlegen. Gewinnbringend wird die Diskussion über mehr Effizienz in der Bundesverwaltung hoffentlich dennoch. Deutlich öfter setzen sich in der Praxis Gegenvorschläge durch, welche gute Stossrichtungen von Initiativen aufgreifen und auf eine andere Art umsetzen. Es wäre schön, wenn dies auch in diesem Fall passiert.

Initiativtext:

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 126a Personalausgaben

1 Die gesamthaften Personalausgaben der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung dürfen prozentual nicht stärker ansteigen als der Schweizer Medianlohn. Die Ausgaben für die Betrauung von Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts mit Verwaltungsaufgaben werden dabei zu den Personalausgaben hinzugerechnet.

2 Die Begrenzung der Personalausgaben gilt nicht für den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen und die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung.

3 Die Bundesversammlung kann eine Erhöhung der Personalausgaben beschliessen, wenn dies zur Bewältigung einer schweren Störung der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit erforderlich ist.

Art. 159 Abs. 3 Bst. d

3 Der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte bedürfen jedoch:

  1. die Erhöhung der Personalausgaben nach Artikel 126a Absatz 3.

Art. 197 Ziff. 17
17. Übergangsbestimmungen zu Art. 126a (Personalausgaben)

1 Artikel 126a findet erstmals auf die Staatsrechnung des dritten Jahres nach dessen Annahme durch Volk und Stände Anwendung.

2 Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungs-bestimmungen zu Artikel 126a spätestens bis zum 1. Januar des zweiten Jahres nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.

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