Vertrauensinitiative
Für einen gläsernen Staat zur Stärkung des Vertrauens in die Behörden
Sammelfrist: 16. Dezember 2027
Was will die Initiative?
Die
Volksinitiative «Für einen gläsernen Staat zur Stärkung des Vertrauens in
die Behörden (Vertrauensinitiative)» will in der
Bundesverfassung ein umfassendes Recht auf Zugang zu den Finanzdaten der
öffentlichen Hand verankern. Steuerpflichtige sowie Auslandschweizerinnen und
Auslandschweizer sollen kostenlos, automatisiert und zeitnah Einsicht in
Finanztransaktionen, Geschäftsbücher, Buchungsbelege und Verträge von Bund,
Kantonen und Gemeinden erhalten. Die Daten sollen in maschinenlesbarer Form
veröffentlicht werden; Ausnahmen sind unter anderem zum Schutz von
Geschäftsgeheimnissen, Personendaten sowie der inneren und äusseren Sicherheit
vorgesehen.
Kommentar des Politbeobachter
Mehr
Transparenz im Staat ist ein berechtigtes Anliegen. Wer Steuern bezahlt, soll
nachvollziehen können, wie öffentliche Gelder eingesetzt werden. Die
Vertrauensinitiative greift dieses Bedürfnis auf – schiesst jedoch über das
Ziel hinaus. Sie verlangt einen kostenlosen, automatisierten und zeitnahen
Zugang zu sämtlichen Finanztransaktionen, Geschäftsbüchern, Buchungsbelegen und
Verträgen von Bund, Kantonen und Gemeinden. Damit würde ein Transparenzanspruch
geschaffen, der weit über die heutigen praktikablen Regelungen im
Öffentlichkeitsgesetz hinausgeht.
Das
Problem liegt in der Umsetzung. Millionen von Buchungen und Dokumenten müssten
laufend aufbereitet, anonymisiert und veröffentlicht werden. Gleichzeitig
enthält ein grosser Teil dieser Daten schützenswerte Informationen. Besonders
ambitioniert ist zudem die Forderung nach einem Echtzeitzugang zu den
Finanzdaten aller Staatsebenen. Angesichts der unterschiedlichen
Informatiksysteme von Bund, Kantonen und Gemeinden wäre dies ein technisch und
finanziell aufwendiges Grossprojekt.
Wer mehr
Transparenz will, sollte eher eine gezielte Revision des
Öffentlichkeitsgesetzes anstossen. Man könnte zum Beispiel darüber diskutieren
ob mehr Dokumente proaktiv veröffentlicht
werden sollen oder ob bestehende Gebühren für Anfragen weiter eingeschränkt
oder abgeschafft werden sollen.
Intiativtext
Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 126a Anspruch auf Informationszugang
1 Jede steuerpflichtige Person in der Schweiz sowie die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer haben Anspruch auf unentgeltlichen, automatisierten und zeitnahen Zugang zu den Finanztransaktionen sowie zu den Geschäftsbüchern, Buchungsbelegen und Verträgen von Bund, Kantonen und Gemeinden in maschinenlesbarer Form und in einem offenen Format.
2 Das Gesetz kann den Anspruch auf Informationszugang einschränken:
a. zur Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen;
b. zur Wahrung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung von öffentlich-rechtlich angestellten Personen; deren Personendaten dürfen nur in anonymisierter oder aggregierter Form veröffentlicht werden;
c. zur Wahrung des Steuer-, Sozialversicherungs- und Sozialhilfegeheimnisses; und
d. zur Wahrung der äusseren und inneren Sicherheit des Landes; als geheim klassifizierte Informationen dürfen nur nach einer erweiterten Personensicherheitsprüfung zugänglich gemacht werden.
Art. 197 Ziff. 172
17. Übergangsbestimmung zu Art. 126a (Anspruch auf Informationszugang)
1 Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 126a spätestens drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände.
2 Bund, Kantone und Gemeinden passen ihre Finanz-, Rechnungs- und Buchhaltungssysteme den Anforderungen von Artikel 126a innerhalb von sechs Jahren nach dessen Annahme durch Volk und Stände an.
3 Treten die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 126a innerhalb von sechs Jahren nach dessen Annahme durch Volk und Stände nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft.
4 Sechs Jahre nach Annahme von Artikel 126a durch Volk und Stände ist Artikel 126a Absatz 1 unmittelbar anwendbar und muss von allen rechtsanwendenden Behörden und den Gerichten ungeachtet von Artikel 190 angewendet werden.
5 Bund, Kantone und Gemeinden schaffen nach Annahme von Artikel 126a durch Volk und Stände baldmöglichst die technischen, organisatorischen und sicherheitstechnischen Voraussetzungen dafür, dass alle dem Informationszugangsrecht unterliegenden Finanzdaten in Echtzeit abrufbar sind.
6 Der Bund kann die Kantone und Gemeinden bei der Einführung der technischen Mindeststandards und beim sicheren Betrieb der Datenschnittstellen unterstützen.
7 Der Bundesrat erstattet zehn Jahre nach Inkrafttreten der Ausführungsgesetzgebung Bericht über den Stand der Umsetzung des Echtzeitzugangs zu den Finanzdaten aller Staatsebenen.
1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.