Initiative für eine Kostenverantwortung der Herkunftsstaaten
Wer vertreibt, muss zahlen
Sammelfrist: 8. März 2028
Intiativtext
Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 121b Kostenverantwortung der Herkunftsstaaten
1 Der Bund erhebt gegenüber den Herkunftsstaaten von Personen, die in der Schweiz Schutz, Unterstützung oder Unterbringung erhalten, eine Abgabe zur Deckung der gesamten Kosten für die Aufnahme, Betreuung, Unterbringung, medizinische Versorgung, Bildung, Sicherheit, Rentenleistungen sowie die Verwaltung. Die Abgabe umfasst auch die Folgekosten des Vollzugs, einschliesslich Verzugszinsen und Durchsetzungskosten.
2 Kommt ein Herkunftsstaat seiner Kostenverantwortung nicht nach, kann der Bund im Rahmen des Völkerrechts staatliche Vermögenswerte oder Vermögenswerte von Institutionen dieses Staates im In- und Ausland, einschliesslich Erlösen aus natürlichen Ressourcen, sichern, beschlagnahmen oder anrechnen.
3Die Leistungen der Schweizer Sozialwerke und die öffentliche Infrastruktur dienen vorrangig dem Schutz und der Versorgung jener Personen, die durch Beitragszahlungen und Arbeit zum Erhalt dieser Systeme beigetragen haben. Die Aufnahme von Personen darf die langfristige Stabilität der Sozialsysteme und die Versorgungssicherheit der eigenen Bevölkerung nicht gefährden. 4 Die internationalen Verpflichtungen der Schweiz bleiben gewahrt.
Art. 197 Ziff. 172
17. Übergangsbestimmung zu Art. 121b (Kostenverantwortung der Herkunftsstaaten)
Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 121b spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände.
1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.