Initiative

für einen unentgeltlichen öffentlichen Verkehr

Für eine gerechte und nachhaltige Politik für den öffentlichen Verkehr

Sammelfrist: 23. Dezember 2027

Was will die Initiative?

Die vom Verein Agissons! lancierte eidgenössische Volksinitiative will den öffentlichen Verkehr als Grundversorgung stärken und schrittweise im Alltag unentgeltlich zugänglich machen. Dazu soll der regionale öffentliche Verkehr kostenlos werden und der Fernverkehr zu sozialverträglichen Preisen angeboten werden. Konkret: Ein GA soll neu für 1095 CHF Angeboten werden müssen. Die Finanzierung und der Ausbau sollen über einen gesonderten Fonds erfolgen, der 1% des BIP der Schweiz pro Jahr zur Verfügung hat – rund 8 Milliarden. Der Fonds soll aus folgenden teils neuen Quellen gespiesen werden:

Grundsätzlich soll mit der Initiative die Qualität des öffentlichen Verkehrs ausgebaut werden. Ziel ist es, den Umstieg vom Auto auf den öffentlichen Verkehr zu fördern und eine sozial gerechte sowie klimafreundliche Mobilität für alle zu ermöglichen.

Die Initianten haben sich über den Verein Agissons! mit Sitz in Lausanne organisiert und bezeichnen sich selbst als Volksbewegung. Inhaltlich vertritt die Organisationb links-ökologische und sozialpolitische Positionen. Im Zentrum stehen:

Die Vorgeschichte der Initiative

Im April 2023 entschied das Bundesgericht gegen die Einführung eines kostenlosen öffentlichen Verkehrs (ÖV). Es bestätigte damit den Entscheid des Grossen Rats des Kantons Freiburg, eine entsprechende kantonale Initiative für ungültig zu erklären. Das Bundesgericht begründete sein Urteil damit, dass die Initiative gegen die Bundesverfassung verstosse, wonach «die von den Nutzern des öffentlichen Verkehrs bezahlten Preise einen angemessenen Teil der Kosten decken» müssen. In der Folge wurden ähnliche Vorstösse in mehreren Kantonen – insbesondere in Neuenburg, Waadt und Genf sowie in der Deutschschweiz – blockiert. Mit ihrer nationalen Volksinitiative will «Agissons!» nun die Bundesverfassung ändern und darin das Recht auf «häufige, qualitativ hochwertige und im gesamten Staatsgebiet zugängliche öffentliche Verkehrsmittel» verankern.

Kampagnen WebsiteUnterschriftenbogen

Kommentar des Politbeobachter

Die von Agissons! lancierte Volksinitiative für einen kostenlosen öffentlichen Verkehr mag auf den ersten Blick sympathisch erscheinen. Wer möchte nicht ohne Billet Bus und Bahn nutzen können? Bei näherer Betrachtung entpuppt sich der Gratis-ÖV jedoch als teure Illusion mit erheblichen Nachteilen.

In der Schweiz werden rund 40 bis 45 Prozent der Gesamtkosten des öffentlichen Verkehrs direkt über die Fahrpreise der Kundinnen und Kunden finanziert. Die restlichen 55 bis 60 Prozent tragen Bund, Kantone und Gemeinden. Beim motorisierten Individualverkehr decken die Nutzerinnen und Nutzer den grössten Teil der Infrastrukturkosten selbst – etwa über Mineralölsteuer, Autobahnvignette und Motorfahrzeugsteuern. Zwar verbleibt auch dort je nach Berechnung eine Finanzierungslücke, insbesondere aufgrund externer Kosten wie Luftverschmutzung, Lärm, Klimawirkungen und Unfällen. Vor diesem Hintergrund erscheinen zusätzliche milliardenschwere Subventionen für den öffentlichen Verkehr kaum gerechtfertigt.

Ein kostenloser öffentlicher Verkehr ist nicht gratis. Die Kosten für Betrieb, Unterhalt und den dringend notwendigen Ausbau der Infrastruktur verschwinden nicht – im Gegenteil: Mit steigenden Fahrgastzahlen würden sie weiter zunehmen. Bezahlen müssten dies letztlich die Steuerzahlenden – auch jene, die den öffentlichen Verkehr kaum oder gar nicht nutzen. Hinzu kommt, dass der Preis heute eine wichtige Lenkungsfunktion erfüllt. Vergünstigungen ausserhalb der Hauptverkehrszeiten helfen, die Nachfrage besser über den Tag zu verteilen. Fällt dieses Instrument weg, drohen insbesondere in den Ballungsräumen noch stärker überfüllte Züge und Busse – mit negativen Folgen für Pünktlichkeit, Komfort und Kundenzufriedenheit.

Auch aus ökologischer Sicht überzeugt die Initiative nicht. Erfahrungen aus Städten und Ländern mit kostenlosem öffentlichen Verkehr zeigen, dass dadurch nicht automatisch mehr Autofahrten ersetzt werden. Häufig wechseln vielmehr Fussgängerinnen und Fussgänger, Velofahrende oder Personen, die bereits nachhaltige Verkehrsmittel nutzen, auf den kostenlosen ÖV. Der Beitrag zum Klimaschutz bleibt deshalb begrenzt.

Der Erfolg des Schweizer öffentlichen Verkehrs beruht nicht in erster Linie auf tiefen Preisen, sondern auf seiner hohen Qualität: einem dichten Netz, zuverlässigen Verbindungen und einer flächendeckenden Erschliessung. Diese Qualität erfordert langfristige Investitionen und eine solide Finanzierung. Wer den öffentlichen Verkehr stärken will, sollte deshalb in dessen Ausbau und Attraktivität investieren – und nicht in die teure Illusion eines kostenlosen öffentlichen Verkehrs.

 

Intiativtext

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 81a Öffentlicher Verkehr 

1 Bund und Kantone sind verantwortlich für die Umsetzung einer Politik, die den Anforderungen an die starke Nachhaltigkeit und die soziale Gerechtigkeit im Bereich des öffentlichen Verkehrs entspricht, namentlich indem sie: 
a. eine Entwicklung eines öffentlichen Verkehrs von hoher Qualität sowie eine ausreichende, gerechte und kohärente Erschliessung aller Landesgegenden auf der Schiene, per Tram, Bus, Schiff und Seilbahn sicherstellen;
b. den Zugang zum öffentlichen Verkehr sicherstellen, namentlich durch die Einführung der Unentgeltlichkeit im Bereich des öffentlichen Verkehrs, mit Ausnahme des Fernverkehrs, für den ein fakultatives Generalabonnement zu einem solidarischen Tarif von höchstens 1095 Franken pro Jahr angeboten wird; die Unentgeltlichkeit kann ausgedehnt werden; für den Fernverkehr bleibt eine ergänzende Tarifgestaltung möglich; allen Personen unter 26 Jahren, den Studierenden, den Lernenden und den Bezügerinnen und Bezügern von Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung, der Erwerbsersatzordnung, der Arbeitslosenversicherung und der Sozialhilfe wird die generelle Unentgeltlichkeit gewährt; 
c. bei ihrem Handeln berücksichtigen, dass es das Ziel sein muss, den motorisierten Individualverkehr auf den öffentlichen Verkehr und die aktive Mobilität zu verlagern;
d. alle anderen notwendigen Massnahmen ergreifen, um die Umsetzung dieser Politik zu begünstigen.

2 Diese Politik wird über einen Fonds finanziert. Mit dem Fonds wird auch der Bahninfrastrukturfonds gespeist, um den Erhalt und die Entwicklung der Infrastruktur zu ermöglichen. Dem Fonds werden folgende Mittel zugewiesen:
a. der Reinertrag der Einnahmen aus dem Fernverkehr nach Absatz 1 Buchstabe b; 
b. eine Abgabe auf der Lohnsumme der Unternehmen, mit Ausnahme von Selbstständigerwerbenden und Unternehmen mit weniger als elf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern; 
c. zusätzliche und progressive Beiträge beim Erwerb und bei der Zulassung der Fahrzeuge des motorisierten Individualverkehrs mit grossem Hubraum und der Luxusklasse gemäss den Kriterien Leistung, Gewicht, Emissionen und Wert, ohne dass die Steuerhoheit der Kantone beeinträchtigt wird; 
d. ein Übertrag eines Teils der Einnahmen des Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr. 
3 Die Governance des Fonds wird von einem unabhängigen Organ sichergestellt, das zu gleichen Teilen aus Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinwesen, der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, der Sozialpartner und der Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer besteht.

Art. 86 Abs. 2bis
2bis Ein Teil des Fonds, mit Ausnahme der Anteile, die für die Agglomerationsprogramme und den Bahninfrastrukturfonds vorgesehen sind, wird zur Finanzierung des Fonds nach Artikel 81a Absatz 2 auf diesen übertragen.

Art. 87a Abs. 2 Bst. e
2 Die Eisenbahninfrastruktur wird über einen Fonds finanziert. Dem Fonds werden folgende Mittel zugewiesen: 
e. ein Übertrag eines Teils des Fonds nach Artikel 81a Absatz 2. 

Art. 197 Ziff. 172
17. Übergangsbestimmungen zu den Art. 81a, 86 Abs. 2bis und 87a Abs. 2 Bst. e (Öffentlicher Verkehr)
1 Die Finanzierung des Fonds wird ab dem ersten Jahr nach Annahme der Artikel 81a, 86 Absatz 2bis und 87a Absatz 2 Buchstabe e aktiviert. Innerhalb von 24 Monaten nach Annahme dieser Artikel unternehmen der Bund und die Kantone Folgendes:
a. Sie richten in Abstimmung mit den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs und den Sozialpartnern den Fonds nach Artikel 81a Absatz 2 ein und verabschieden die für dessen Umsetzung notwendigen Gesetze und Verordnungen. 
b. Sie bilden das Organ zur Governance des Fonds nach Artikel 81a Absatz 3. 
c. Sie stellen eine Finanzierung in Höhe von mindestens einem Prozent des jährlichen Bruttoinlandprodukts sicher.
2 Die Umsetzung der Unentgeltlichkeit darf auf keinen Fall zu einer Verschlechterung des Angebots und der Arbeitsbedingungen führen und nicht als Rechtfertigung für Budgetkürzungen dienen, die sich auf andere Leistungen im öffentlichen Interesse auswirken. Sie kommt zu den bestehenden Verpflichtungen zur Finanzierung der Grundversorgung im Verkehr hinzu.
3 Die Unentgeltlichkeit des öffentlichen Verkehrs wird schrittweise gemäss folgendem Zeitplan umgesetzt: 
a. Innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Artikel 81a, 86 Absatz 2bis und 87a Absatz 2 Buchstabe e gilt sie ohne Einschränkung für alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer unter 26 Jahren, die Studierenden, die Lernenden sowie die Bezügerinnen und Bezüger von Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung, der Erwerbsersatzordnung, der Arbeitslosenversicherung und der Sozialhilfe. 
b. Innerhalb von drei Jahren nach Annahme der Artikel 81a, 86 Absatz 2bis und 87a Absatz 2 Buchstabe e gilt sie, ausser in Bezug auf den Fernverkehr, für alle anderen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer.
c. Innerhalb von fünf Jahren nach Annahme der Artikel 81a, 86 Absatz 2bis und 87a Absatz 2 Buchstabe e wird für den Fernverkehr das fakultative Generalabonnement zu einem solidarischen Tarif nach Artikel 81a Absatz 1 Buchstabe b eingeführt.
4 Dem Fonds nach Artikel 81a Absatz 2 werden ab seiner Einrichtung 33 Prozent des Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr zugewiesen. Nach fünf Jahren kann dieser Teil im Verhältnis zur Verlagerung zwischen 25 und 50 Prozent variieren.


1 SR 101

2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.