Initiative

Fluchthilfe-Initiative

Für eine spendenbasierte Fluchthilfe und Schutzgewährung

Sammelfrist: 12. Februar 2027

Was will die Initiative?

Die Initiative will es Schweizer Bürgerinnen und Bürger ermöglichen, im Auftrag einer schutzbedürftigen Person im Ausland bei den zuständigen Schweizer Behörden ein Gesuch um Erteilung eines Visums und einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen.

Wer ein solches Gesuch stellt, wäre verpflichtet die gesamten Lebenshaltungs- und Integrationskosten der schutzbedürftigen Person zu tragen und müsste, um dies zu garantieren, eine angemessene Sicherheitsleistung hinterlegen. In den ersten zehn Jahren dürfte eine so eingereiste Person zudem keiner entgeltlichen Tätigkeit nachkommen.

Unterschriftenbogen

Kommentar des Politbeobachter

Vom Initiativkomitee existiert Ende September 2025 keine Webseite.
Einiges spricht dafür, dass die Volksinitiative vom Basler Grossrat Eric
Weber lanciert wurde. Dieser wurde mit seiner «Einmannpartei» mit dem
Namen «Volks-Aktion gegen zu viele Ausländer und Asylanten in unserer
Heimat (VA)» in den Grossrat gewählt. Er ist ein schillernder
Lokalpolitiker, der mit oder wegen seiner extremen Positionierung lokal
Aufmerksamkeit auf sich zieht und bereits mehrmals für Skandale sorgte.
Weber war zum Beispiel im Dezember 2014 vom Basler Strafgericht wegen
Wahlfälschung zu 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden.
Skandale schaden ihm aber offenbar kaum – er sitzt trotzdem im
Parlament.


Inhaltlich ist die Initiative teils schwer nachvollziebar. Es ist,
ausser bei prominenten politischen Gefangenen, nicht davon auszugehen,
dass eine Privatperson während 10 Jahren für die Vollkosten eines
flüchtenden Menschen aufkommen kann und will. Das in der Initiative
verankerte «Arbeitsverbot» für so geflüchtete Menschen setzt die
finanzielle Hürde noch höher für jene, die eine schutzbedürftige Person
in die Schweiz holen möchten. In Anbetracht der sehr ausländerkritischen
Position des Hauptinitianten ist es denkbar, dass der Initiative eine
einfache Logik zugrunde liegt. «Diejenigen, die Ausländer in der Schweiz
wollen, sollen auch für sie bezahlen». In Anbetracht der inhaltlichen
Schwachpunkte der Initiative und der fehlenden Kampagne dazu, wäre es
eher eine Überraschung, wenn diese die Sammelphase überstehen würde. Die
Fragen des Politbeobachters an das Initiativ-Komitee https://politbeobachter.ch/wp-content/uploads/2025/09/Fwd-Fragen-zur-FluchthilfeInitiative.pdf">finden Sie hier.

 

Intiativtext

 Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:


Art. 25 Abs. 2 und 2bis
2 In der Schweiz wohnhafte Schweizerbürgerinnen und -bürger können namens und im Auftrag einer schutzbedürftigen ausländischen Person bei den zuständigen schweizerischen Behörden ein Gesuch um Erteilung eines Visums und einer Aufenthaltsbewilligung stellen, um der schutzbedürftigen Person Zuflucht in der Schweiz zu ermöglichen. Sie haben für die gesamten Lebenshaltungs- und Integrationskosten der schutzbedürftigen Person in der Schweiz aufzukommen und den Nachweis zu erbringen, eine diesem Zweck angemessene Sicherheitsleistung hinterlegt zu haben. Die schutzbedürftige Person darf während der Dauer von zehn Jahren ab ihrer Einreise keiner entgeltlichen Tätigkeit in der Schweiz nachgehen.
2bis Schutzbedürftige Personen haben den Ausgang des Gesuchsverfahrens gemäss Absatz 2 im Ausland abzuwarten; sie dürfen in die Schweiz nur mit einem gültigen Visum einreisen. Allfällige Zurückweisungen an der Grenze haben in Übereinstimmung mit den zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts zu erfolgen.

Art. 121 Abs. 1 und 1
bis
1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern ist Sache des Bundes.
1bis Die Kantone können Personen, welche zur Rettung schutzbedürftiger Personen im Ausland das Recht des betreffenden Staates brechen, vorsorglich begnadigen. Die Kantone regeln die Voraussetzungen und das Verfahren für die Begnadigung.

Art. 197 Ziff. 17
2
17. Übergangsbestimmung zu Art. 25 (Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung)
Der Bundesrat kündigt spätestens drei Monate nach Annahme von Artikel 25 Absatz 2 und 2
bis das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar19673 und hebt innert derselben Frist mittels Verordnung die Asylgesetzgebung auf. Die Einhaltung der zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts (Non-Refoulement-Prinzip) wird im Rahmen des Wegweisungsverfahrens sichergestellt.


1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
3 
SR 0.142.301