Familienzeit-Initiative
Starke Gesellschaft und Wirtschaft dank Elternzeit
Sammelfrist: 1. Oktober 2026
Was will die Initiative?
Die Familienzeit-Initiative will für beide Elternteile eine gleich lange Familienzeit von je 18 Wochen einführen. Nur ein Viertel der 18 Wochen Vaterschaftsurlaub soll gemeinsam mit der Mutter bezogen werden dürfen. Primär soll damit für Frauen der Wiedereinstieg in den Beruf erleichtert werden. Zudem erhoffen sich die Initianten, dass bei Annahme der Initiative der zweite Elternteil stärker bei der Betreuung der Kinder eingebunden ist, das geschlechterspezifische Lohngefälle sinkt und der Mann systembedingt weniger in die Rolle des Hauptverdieners gedrängt wird. Die zusätzlich entstehenden Kosten sollen über eine Erhöhung der Lohnabgaben der Erwerbsausfallversicherung (EO) gedeckt werden.
Die Initiative wurde von Alliance F, den Grünen, der GLP, den Frauen der Mitte Partei und Travaille.Suisse lanciert. Zahlreiche Eltern- Familien- und Frauenorganisationen unterstützen das Anliegen.
Kommentar des Politbeobachter
Im Vergleich zu den Nachbarländern Österreich und Deutschland sind
die Schweizer Gesetze bei Mutter- und Vaterschaft nicht besonders
familienfreundlich ausgestaltet. Unser nördlicher Nachbar zahlt 14
Monate Elterngeld (65% des bisherigen Einkommens), das zwischen den
Elternteilen aufgeteilt werden kann. Dazu kommt die Möglichkeit bis zu 3
Jahren unbezahlte Elternzeit zu beziehen und danach wieder in der
gleichen Position weiterzuarbeiten. In der Schweiz gibt es lediglich 14
Wochen Mutterschafts- und zwei Wochen Vaterschaftsurlaub (Entschädigung
je 80% des bisherigen Lohns). Punkto Familienpolitik besteht in der
Schweiz wohl Aufholbedarf.
Mehr entschädigte Elternzeit wäre sicherlich nicht übertrieben,
sollte aber keine falschen Erwartungen wecken, dass sich damit
demogarfische Probleme entschärfen. Die Fertilitätskurve von Deutschland
läuft nahezu parallel zu jener der Schweiz, obwohl die
Entschädigungsregeln für Eltern sehr unterschiedlich sind.
Die zusätzlichen Kosten von rund einer Milliarde pro Jahr sind ein
eher schlechtes Argument gegen eine längere Elternzeit. Studien belegen,
dass die Erwerbsquote und das Erwerbspensum der Frauen steigt, wenn
sich die Elternzeit erhöht. In der Folge steigen die Steuereinnahmen und
die Einnahmen von AHV/IV/EO. Es gibt daher guten Grund zur Annahme,
dass nach 20 bis 30 Jahren die zusätzliche Arbeit, welche durch die
Frauen geleistet wird, die zusätzlichen Kosten decken. Ab dann gäbe es
neben einem positiven gesellschaftlichen auch einen monetären
quantifizierbaren Nutzen.
Bei den Männern gibt es wahrscheinlich, im Gegensatz zu den Frauen,
kaum einen Effekt auf die Erwerbsquote und das Erwerbspensum bei
steigender Elternzeit. Väter reduzieren ihre Arbeitsstunden primär im
Zeitraum, in dem Anspruch auf Elternzeitleistungen besteht und arbeiten
danach gleich weiter. Die Argumentation der Initianten, dass die
Initiative zur Bekämpfung des Fachkräftemangels beiträgt, erscheint
daher korrekt. Es ist aber auch absehbar, dass die Kinder während der
zusätzlichen Zeit, in welcher die Frauen «danke» längerer Elternzeit
bezahlt arbeiten, oft in Kitas betreut werden. Die
Familienzeit-Initiative könnte somit über den ganzen Zeitraum, in
welchem die Kinder aufwachsen nicht zu mehr, sondern zeitlich betrachtet
zu weniger «Familienzeit» führen, weil die Fremdbetreuung steigt.
Trotzdem dürfen unter dem Strich positive Effekte überwiegen, weil die
Qualität der verbrachten Zeit eine andere sein könnte. Studien sprechen
dafür, dass sich Väter dank Elternzeit stärker an der Kinderbetreuung
und im Haushalt beteiligen. Dies beeinflusst nicht nur die
Gleichstellung, sondern hat auch einen positiven Effekt auf die
kindliche Entwicklung. Die Elternzeit stärkt die Fähigkeit der Väter,
sich um Ihre Sprösslinge zu kümmern, gibt ihnen Vertrauen in die eigene
Betreuungsarbeit und kann zu einer stärkeren Vater-Kind Beziehung
führen.
Intiativtext
Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 41 Abs. 2
2 Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Elternschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist.
Art. 110a Elternzeit
1 Der Bund schafft eine angemessene und entschädigte Elternzeit.
2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a. Die Elternzeit dient dem Kindeswohl und der Förderung der tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter, indem sie insbesondere die Erwerbstätigkeit beider Elternteile ermöglicht.
b. Beiden Elternteilen steht gleich viel Elternzeit zu; sie ist nicht übertragbar und ihr Bezug erfolgt grundsätzlich alternierend; nicht mehr als ein Viertel kann gleichzeitig bezogen werden, wobei das Gesetz Ausnahmen vorsehen kann, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen; die Dauer der Elternzeit pro Elternteil darf nicht kürzer sein als die Dauer der Ausrichtung der altrechtlichen Mutterschaftsentschädigung.
c. Die Mindesthöhe und die Finanzierung der Entschädigung richten sich nach den Grundsätzen der Entschädigung für Militär- oder Zivildienstleistende; die Entschädigung steigt dabei schrittweise bis auf 100 Prozent für die niedrigsten Löhne.
d. Der Bezug von Elternzeit darf nicht zu arbeits- oder personalrechtlichen Nachteilen führen.
Art. 116 Sachüberschrift, Abs. 3 erster Satz und Abs. 4
Familienzulagen und Elternschaftsversicherung
3 Zur Entschädigung der Elternzeit nach Artikel 110a richtet er [der Bund] eine Elternschaftsversicherung ein. …
4 Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Elternschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen.
Art. 197 Ziff. 172
17. Übergangsbestimmungen zu den Art. 41 Abs. 2 (Elternschaft), 110a (Elternzeit) und 116 Abs. 3 erster Satz und 4 (Elternschaftsversicherung)
1 Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Artikeln 41 Absatz 2, 110a und 116 Absätze 3 erster Satz und 4 spätestens fünf Jahre nach deren Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.
2 Für die ersten 10 Jahre nach Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen beträgt die Elternzeit pro Elternteil 18 Wochen.
3 Die bisherige Kompetenz des Bundes im Bereich der Mutterschaftsentschädigung und der Entschädigung des anderen Elternteils bleibt bis zum Inkrafttreten der Regelung über die Elternzeit und die Elternschaftsversicherung bestehen.
1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.