Weshalb die WHO-Verträge umstritten sind, zwei Beispiele:
1. Der Generaldirektor der WHO*1 kann in Zukunft ALLEIN entscheiden, ob eine Pandemie*2 ausgerufen wird (Public Health Emercency of International Concern – PHEIC).
Dieser WHO-Alleingang widerspricht mehreren Grundprinzipien der Schweizerischen Bundesverfassung, wie etwa dem Willkürverbot, dem Gesetzmässigkeitsprinzip, der Gewaltentrennung und weiteren. Diese elementaren Werte schweizerischer Souveränität kann die WHO ohne Begründung, ohne unabhängige Überprüfung, beliebig lange ausser Kraft setzten – und zwar jederzeit. Ausgangssperren und Zugangsbeschränkungen sind nur einige der Massnahmen, welche die WHO nach der Vertragsunterschrift durch den Bundesrat der Schweiz VERBINDLICH VERORDNEN kann.
2. Die Schweiz ist im Pandemiefall verpflichtet, Informationen zu zensurieren, welche der WHO-Sichtweise widersprechen.
Die Zensurpflicht verstösst gegen die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) sowie gegen die Medienfreiheit (Art. 17 BV) und ist ein Angriff auf den unabhängigen Journalismus.
Die Zensurpflicht verunmöglicht den wissenschaftlichen Diskurs, wie er sich in unterschiedlichen Publikationen unserer Universitäten entfaltet und damit neue Erkenntnisse ermöglicht.
Die Zensurpflicht unterdrückt Inhalte digitaler Plattformen, wie wissenschaftliche Foren oder Social-Media-Kanäle.
Die Zensurpflicht widerspricht diametral dem Prinzip der freien Meinungsbildung in einer offenen Gesellschaft.
Mit dem angekündigten Verzicht einer Parlamentsdebatte überlässt der Bundesrat der WHO eine nie dagewesene Machtfülle. Deshalb reichte der im Januar 2024 gegründete Verein Politbeobachter.ch die Petition ein. |